Verein für Sicherheit in Französisch Buchholz e.V.

BuSi bemüht sich um Transparenz und bietet im FAQ-Bereich Antworten zu immer wiederkehrenden Fragen an (FAQ = Frequently Asked Questions = häufig gestellte Fragen). Der FAQ-Bereich wird fortlaufend erweitert und aktualisiert.

BuSi-Auto

Im August 2018 sorgte der nordrhein-westfälische Innenminister mit einer Äußerung deutschlandweit für Diskussionen über das Verhältnis von Recht, Gesetz und Rechtsprechung einerseits und das Rechtsempfinden andererseits (Link). Tatsächlich kann etwas, was als unrechtmäßig empfunden wird, rechtlich völlig in Ordnung sein. Umgekehrt kann justiziabel sein, was irrigerweise als völlig legitim eingeschätzt wird. Beliebt sind Abhandlungen über populäre Rechtsirrtümer, die zeigen, was alles entgegen eigener Erwartung erlaubt oder anders geregelt sein kann. Und viele, die eine Verbotskultur als typisch deutsch halten, sind erstaunt, wie flexibel sogar die Rechtsprechung sein kann.

Vor diesem Hintergrund wird mitunter gefragt, ob das BuSi-Auto so aussehen darf, wie es aussieht. Der Vorwurf lautet, dass es mit Fahrzeugen der Polizei oder des Ordnungsamtes verwechselt werden könne. Die klare und richterlich bestätigte Antwort darauf ist: „Ja, so darf es aussehen!“ Andere gehen mit ihren Fahrzeugen etwa für Werbezwecke sogar noch deutlich weiter und selbst dies in zulässiger Weise. Zahlreiche Beispiele dafür - einschließlich Autos mit Rundumleuchten-Attrappen - lassen sich leicht im Internet finden.

Konkret: Wie Fahrzeuge auszurüsten sind, regeln die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO - Link) und darüber hinaus Richtlinien und ähnliche Normen wie die Technische Richtlinie (TR) Funkstreifenwagen (Fustw) - (Link). So regeln die §§ 52 und 55 StVZO, welche Fahrzeuge mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn ausgerüstet werden dürfen. In diesem Zusammenhang regelt § 38 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter welchen Voraussetzungen die Signale eingesetzt werden dürfen. Die unzulässige Verwendung von Blaulicht mit oder ohne Einsatzhorn kann eine Strafe wegen Amtsanmaßung (§ 132 Strafgesetzbuch - StGB) begründen, wenn deren Einsatz aus objektiver Sicht hoheitlich erscheint und mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. Ähnlich verhält es sich bei der Verwendung von Hoheitszeichen und Amtsabzeichen.

Zudem ist das Anbringen von retroreflektierenden Materialien - Folie, fluoreszierende Farbe u.ä. - auf Fahrzeugen ohne blaues Rundumlicht oder bei anderen genau bestimmten Ausnahmen unzulässig. Retroreflektierend meint, dass Licht von einem Material zurückgestrahlt wird. Bei Polizeifahrzeugen sind das vor allem die markanten Rechtecke auf Lücke entlang der Fahrzeugseite oberhalb und unterhalb der seitlichen Folierung sowie der reflektierende Schriftzug „Polizei“. Das heißt, wenn nicht reflektierende Folien verwendet werden, dann können private Fahrzeuge dem Aussehen von Polizeifahrzeugen sehr nahe kommen. Dass dies erlaubt ist, darüber lässt sich streiten. Aber aus der Stellungnahme zur Petition 62628 im Deutschen Bundestag (Link) ergibt sich, dass weder der Deutsche Bundestag noch die Bundesregierung Anlass für Änderungen sehen.

Bleibt noch die Ähnlichkeit. BuSi hatte sich für eine blaue Farbgebung entschieden, weil die Farbe Blau weltweit mit Sicherheit assoziiert wird. Aber das BuSi-Auto ist großformatig mit dem Vereinsnamen und der Vereinsinternetadresse beschriftet und mit dem Vereinslogo versehen. Auf - nicht reflektierende - Rechtecke auf Lücke wurde verzichtet und die Funkstreifenwagen der Berliner Polizei haben im Regelfall eine Fahrzeuglackierung in Silbermetallic, während das BuSi-Auto weiß ist. Die Folie auf der Motorhaube schließt zudem nicht keilförmig nach der Blechform wie bei der Polizei und dem Ordnungsamt ab, sondern ist gerade geschnitten. Trotz dieser sichtbaren Unterschiede ist es gleichwohl so, dass das BuSi-Auto zumindest von weitem gesehen quasi einen erzieherischen Effekt im Straßenverkehr hat. Zu schnell fahrende Autos werden plötzlich langsamer oder achten auf die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer. Das BuSi-Auto entfaltet damit ganz im Sinne der Satzung eine präventive Wirkung. Das tun aber mitunter in der Form ähnlich, aber mit andere Farbe folierte Fahrzeuge auch, so etwa Autos ambulanter Pflegedienste.

BuSi hat übrigens immer nur EIN Fahrzeug gehabt. Der aktuelle VW T-Roc hatte einen VW Polo abgelöst und lediglich in einer sehr kurzen Übergangszeit von ein paar Tagen bestanden beide Fahrzeuge. Davon zeugt das aktuelle Titelbild der Vereinsinternetseite.

 Beispiele (externe Links):

Haus- und Wohnungseinbrüche in Deutschland und Berlin; Straftaten in Französisch Buchholz

 

 

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